Sondereinstufungen im Bereich Quadversicherung für Zweitfahrzeuge nach Gesellschaften:

 Sondereinstufungen-zweitwagenregelung-quad

Sondereinstufungen für Quads sind bei einigen Gesellschaften möglich. Diese führen bei Ihrer Quad-Versicherung oftmals zu deutlichen Prämienvorteilen. Teilweise können diese auch gewährt werden, wenn Sie noch nicht Kunde bei der KFZ-Versicherung der Gesellschaft XY sind. In unsere telefonischen Beratung werden wir Sie individuell zu diesem Thema beraten !

 

 

Sondereinstufung für Quad bei AXA wenn PKW bereits bei AXA versichert ist  

 

Beispiel: Sondereinstufung für Quad bei der AXA KFZ-Versicherung

 

Einstufung des Zweitfahrzeuges in diesem Fall ein Quad in die Schadensfreiheitsklasse > SF 3

 axa-kfz-versicherung-tarifrechner auch für quad versicherung

Vorausetzungen der verbesserten Zweitfahrzeugregelung:

 

  • Erstfahrzeug mind. SF-Klasse ½ , keine Schäden, VN / (Ehe) -Partner mit PKW über AXA versichert
  • beide Fahrzeuge müssen privat genutzt werden.
  •  Nutzer Zweitfahrzeug: VN und (Ehe) -Partner ≥ 23 Jahre alt.

 

Sondereinstufung für Quad bei VHV KFZ-Versicherung

 Einstufung des Zweitfahrzeuges in diesem Fall ein Quad in SF 2 (Stand 02/2011)

 vhv-kfz-versicherung-tarifrechner für motorrad trike und Quadversicherung

Vorausetzungen der verbesserten Zweitwagenregelung:

  • ... auf Sie oder Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Klein- bzw. Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug (Wohnmobil) als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns versichert oder einem anderen Versicherer und das zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, und
  • Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder von Krafträdern besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde, und
  • das Zweitfahrzeug ebenfalls auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- bzw. nichtehelichen Lebenspartner, den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter, Firmeninhaber bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen wird und
  • beide Fahrzeuge überwiegend privat genutzt werden.

 

(Quelle:  Verbraucher-Information VHV 200.0030.10 Stand 09.2008 Druck 09.2008)

 

 

 

Google-Werbung

Wer ist online

Aktuell sind 4 Gäste und keine Mitglieder online